|
Definitionen § Definitionen
INZEST
Geschlechtliche Beziehungen zwischen entfernteren Verwandten werden in verschiedenen Gesellschaftssystemen unterschiedlich bewertet: Manchmal gilt eine Ehe zwischen Vetter und Kusine bzw. Base erster Ordnung als akzeptabel, manchmal nicht. Daneben gilt auch der Geschlechtsverkehr zwischen angeheirateten, aber nicht von der Abstammung verwandten Personen in manchen Gesellschaften als Inzest. Beispielsweise wäre demnach eine Beziehung eines Mannes mit seiner Schwiegertochter Inzest. In vielen Gesellschaften stößt Inzest normativ und psychologisch auf Ablehnung. Nur in wenigen Gesellschaften ist der Geschlechtsverkehr zwischen nahen Verwandten akzeptiert. Ein bekanntes Beispiel ist die Pharaonendynastie der Ptolemäer im antiken Ägypten (304 v. Chr. - 30 v. Chr.). Als Nachkommen eines Gottes konnten sich die Mitglieder des Herrscherhauses nicht mit »normalen« Menschen verbinden; Inzest war die logische Alternative.
Inzest wird in vielen Staaten strafrechtlich verfolgt. In Deutschland allerdings nur zwischen in gerader Linie verwandten – also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, … und deren Kindern, Enkelkindern, Urenkelkindern … – sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern. In Deutschland werden Abkömmlinge und Geschwister nicht bestraft, wenn sie zur Tatzeit jünger als achtzehn Jahre waren. Betreffend der Eheschließung ist das kanonische Recht strenger als das bürgerliche: Während z.B. für eine katholische Eheschließung zwischen Cousin und Cousine eine kirchliche Dispens erforderlich wäre, ist eine Ziviltrauung nur zwischen Geschwistern sowie Nachkommen und Vorfahren ausgeschlossen, in allen anderen Fällen ohne weiteres möglich.
|