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Definitionen § Definitionen
§176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Es macht sich also strafbar, wer
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs wurde in Westdeutschland mit dem 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I, 1725) in § 176 StGB neue Fassung eingeführt und ersetzte bis dahin geltendes Recht (§ 176 (3) alte Fassung StGB, »Unzucht mit Kindern«). Es wurde definiert als eine »sexuelle Handlung«, an der eine Person unter 14 Jahren (Kind) aktiv oder passiv beteiligt ist. Eine sexuelle Handlung liegt dann vor, wenn sie »nach ihrem äußeren Erscheinungsbild« einen »Sexualbezug« hat. Das Mindeststrafmaß wurde damals auf sechs Monate oder Geldstrafe gesenkt. Sowohl das Höchstmaß der angedrohten Strafe (z.Zt. in den Fällen des § 176a StGB 15 Jahre), als auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit und andere Regelungen wurden mittlerweile teilweise wieder verschärft. Mit der Gesetzesänderung zum April 2004 wurde die Möglichkeit der Geldstrafe abgeschafft, das Mindeststrafmaß in manchen Fällen jedoch auf drei Monate gesenkt. Sexueller Missbrauch von Kindern wird als ein Vergehen und als Offizialdelikt eingestuft. So ist bei Bekannt werden eines Falles die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln und kann ohne Anzeige tätig werden. Das Verfahren kann somit nicht mehr auf Wunsch der Eltern eingestellt werden. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Tröndle, Laufhütte). Das geschützte Rechtsgut ist die »ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren« (Schönke) bzw. die »von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen geschützte Gesamtentwicklung des Kindes« (Tröndle). Der Gesetzgeber nimmt einen Schaden durch sexuelle Handlungen mit einem Kind an, ohne diesen zu begründen zu müssen. So ist der Gegenbeweis durch einen nicht erfolgten Schaden im konkreten Fall nicht zulässig (Tröndle). Es ist somit unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen und welches Alter der Täter hat (Ausnahme: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern). Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung, nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Jugendliche Täter haben mit juristischen Sanktionen zu rechnen. Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik sind in etwa sechs Prozent der erfassten Fälle mit ermitteltem Tatverdächtigen bei sexuellen Handlungen mit Kindern die Verdächtigen selbst Kinder, insgesamt über 20 Prozent entfallen auf Kinder und Jugendliche. Schwerer sexueller Missbrauch liegt nach § 176a vor, wenn
Das Mindeststrafmaß liegt in einigen Fällen von minderschwerem schweren Missbrauch bei drei Monaten Haft. Wird das Kind »körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes« gebracht, so kann die Mindeststrafe auf fünf Jahre steigen, bei Missbrauch mit Todesfolge liegt sie bei zehn Jahren.
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